Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 85
§ 85 – Wirkung der Prozessvollmacht
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Kurz erklärt
- Die Handlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei verbindlich, als hätte die Partei sie selbst durchgeführt.
- Dies gilt auch für Geständnisse und andere Erklärungen.
- Die Partei kann diese Erklärungen nur sofort widerrufen oder korrigieren, wenn sie anwesend ist.
- Das Verschulden des Bevollmächtigten wird so behandelt, als ob es das Verschulden der Partei wäre.
- Die Partei trägt die Verantwortung für die Handlungen ihres Bevollmächtigten.