Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 84

§ 84 – Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Kurz erklärt

  • Mehrere Bevollmächtigte können die Partei gemeinsam oder einzeln vertreten.
  • Sie haben das Recht, Entscheidungen unabhängig voneinander zu treffen.
  • Eine andere Regelung in der Vollmacht ist gegenüber dem Gegner unwirksam.
  • Die Vertretung bleibt auch ohne Zustimmung des Gegners gültig.
  • Die Regelung gilt für alle Bevollmächtigten, die benannt wurden.