Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 805

§ 805 – Klage auf vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. (2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. (3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. (4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Dritter kann der Pfändung einer Sache nicht widersprechen, wenn er kein Besitzer ist und ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat.
  • Er kann jedoch seinen Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös durch eine Klage geltend machen, unabhängig von der Fälligkeit seiner Forderung.
  • Die Klage muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder Landgericht eingereicht werden.
  • Wenn die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet ist, gelten diese als Streitgenossen.
  • Bei glaubhaftem Anspruch ordnet das Gericht die Hinterlegung des Erlöses an, wobei bestimmte Vorschriften angewendet werden.