Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 479

§ 479 – Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

Kurz erklärt

  • Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem Mitglied des Gerichts oder einem anderen Gericht geleistet wird.
  • Dies gilt, wenn die Person, die den Eid leisten muss, nicht zum Prozessgericht kommen kann.
  • Auch wenn die Person weit entfernt ist, kann der Eid an einem anderen Ort geleistet werden.
  • Die Regelung betrifft die Eidesleistung gemäß § 284 Absatz 2 und 3.
  • Der Bundespräsident leistet seinen Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht.