Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 605
§ 605 – Beweisvorschriften
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Parteivernehmung kann als Beweismittel für die Vorlage des Wechsels genutzt werden, wenn kein rechtzeitiger Protest erforderlich ist.
- Es ist nicht notwendig, den Wechsel selbst vorzulegen, um den Anspruch zu beweisen.
- Eine Nebenforderung kann berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft gemacht wird.
- Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Forderung nachvollziehbar und überzeugend dargestellt wird.
- Der Fokus liegt auf der Erhaltung des Anspruchs und der Beweissicherung.