Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 764
§ 764 – Vollstreckungsgericht
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
Kurz erklärt
- Die Amtsgerichte sind zuständig für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.
- Das zuständige Amtsgericht ist in der Regel das, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet oder stattfand.
- Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts werden durch Beschluss getroffen.
- Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz ein anderes Amtsgericht bestimmt.
- Vollstreckungsgerichte sind eine spezielle Funktion der Amtsgerichte.