Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802f

§ 802f – Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, normal normal seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und normal normal die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist. normal normal normal arabic (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin in seinen Geschäftsräumen, normal normal in der Wohnung des Schuldners, normal normal an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder normal normal per Bild- und Tonübertragung normal normal normal arabic stattfindet. (3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin. (4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat, normal normal der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder normal normal der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat. normal normal normal arabic (5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren: die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, normal normal im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen, normal normal im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1, normal normal die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, normal normal die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, normal normal die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und normal normal die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft. normal normal normal arabic (6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben. (7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. (8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Abnahme der Vermögensauskunft darf erst nach einer Zahlungsaufforderung und einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.
  • Der Gerichtsvollzieher legt einen Termin zur Abnahme fest und informiert den Schuldner darüber, der Termin kann an verschiedenen Orten oder per Videoübertragung stattfinden.
  • Bei Videoübertragungen wird die Sitzung nicht aufgezeichnet, und die Teilnehmer werden darauf hingewiesen.
  • Der Schuldner kann innerhalb einer Woche gegen die Art des Termins Widerspruch einlegen und muss die erforderlichen Unterlagen mitbringen.
  • Der Gerichtsvollzieher erstellt ein Vermögensverzeichnis und leitet es an das zentrale Vollstreckungsgericht sowie an den Gläubiger weiter.