Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802e

§ 802e – Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung.
  • Zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, wo der Schuldner wohnt oder sich aufhält.
  • Wenn der Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist, muss er die Angelegenheit weiterleiten.
  • Die Weiterleitung erfolgt auf Antrag des Gläubigers.
  • Der zuständige Gerichtsvollzieher wird dann informiert.