Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 521

§ 521 – Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Berufungsschrift und die Begründung müssen der anderen Partei zugestellt werden.
  • Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann Fristen für die schriftliche Erwiderung setzen.
  • Die Gegenpartei erhält eine Frist zur schriftlichen Antwort auf die Berufung.
  • Der Berufungskläger kann eine Frist zur Stellungnahme auf die Erwiderung bekommen.
  • § 277 ist in diesem Zusammenhang anwendbar.