Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 612

§ 612 – Organisationstermin

Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Commercial Court und die Commercial Chamber organisieren frühzeitig einen Termin mit den Parteien.
  • Ziel des Termins ist es, Vereinbarungen über den Ablauf des Verfahrens zu treffen.
  • Diese Vereinbarungen sollen getroffen werden, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 224, 296 und 356) gelten auch für diese Vereinbarungen.
  • Der Fokus liegt auf einer effizienten und strukturierten Verfahrensorganisation.