Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 864
§ 864 – Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können. (2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Kurz erklärt
- Zwangsvollstreckung kann in unbewegliches Vermögen erfolgen, einschließlich Grundstücken und bestimmten Schiffen.
- Auch Berechtigungen, die sich auf Grundstücke beziehen, unterliegen der Zwangsvollstreckung.
- Schiffe und Schiffsbauwerke im Schiffsregister sind ebenfalls betroffen.
- Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines Grundstücks oder Schiffes ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Diese Bedingungen betreffen Miteigentum oder spezifische Rechte des Gläubigers auf den Bruchteil.