Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 865

§ 865 – Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung betrifft unbewegliches Vermögen wie Grundstücke und Schiffe.
  • Hypotheken auf Grundstücke und Schiffshypotheken sind ebenfalls betroffen.
  • Zubehör zu diesen Gegenständen kann nicht gepfändet werden.
  • Andere Gegenstände unterliegen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
  • Eine Beschlagnahme im unbeweglichen Vermögen hat Vorrang vor der beweglichen Zwangsvollstreckung.