Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 258

§ 258 – Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Bei wiederkehrenden Zahlungen kann man klagen, auch wenn die Zahlungen erst nach dem Urteil fällig werden.
  • Es geht um zukünftige Zahlungen, die noch nicht geleistet wurden.
  • Die Klage kann auf die künftige Zahlung dieser Leistungen gerichtet sein.
  • Das Urteil kann also auch Auswirkungen auf zukünftige Zahlungen haben.
  • Wiederkehrende Leistungen sind solche, die regelmäßig gezahlt werden müssen.