Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 258
§ 258 – Klage auf wiederkehrende Leistungen
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Kurz erklärt
- Bei wiederkehrenden Zahlungen kann man klagen, auch wenn die Zahlungen erst nach dem Urteil fällig werden.
- Es geht um zukünftige Zahlungen, die noch nicht geleistet wurden.
- Die Klage kann auf die künftige Zahlung dieser Leistungen gerichtet sein.
- Das Urteil kann also auch Auswirkungen auf zukünftige Zahlungen haben.
- Wiederkehrende Leistungen sind solche, die regelmäßig gezahlt werden müssen.