Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 257

§ 257 – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Geldforderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängen, können geltend gemacht werden.
  • Dies gilt auch für Ansprüche auf Räumung von Grundstücken oder Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Wenn die Geltendmachung an einen bestimmten Kalendertag gebunden ist, kann Klage erhoben werden.
  • Klage kann auf zukünftige Zahlungen oder Räumung gerichtet sein.
  • Der Anspruch ist unabhängig von einer Gegenleistung.