Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 492

§ 492 – Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. (3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Beweisaufnahme folgt den geltenden Vorschriften für das jeweilige Beweismittel.
  • Das Protokoll der Beweisaufnahme muss beim anordnenden Gericht aufbewahrt werden.
  • Das Gericht kann die Parteien zu einer mündlichen Erörterung einladen, wenn eine Einigung möglich ist.
  • Ein erzielter Vergleich wird in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten.
  • Für den Erörterungstermin gelten die Regelungen des § 128a entsprechend.