Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 130b

§ 130b – Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

Kurz erklärt

  • Handgeschriebene Unterschriften können durch elektronische Dokumente ersetzt werden.
  • Verantwortliche Personen müssen ihren Namen am Ende des Dokuments hinzufügen.
  • Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
  • Auch elektronische Dokumente, die handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke übertragen, sind zulässig.
  • Diese Regelung gilt für Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte und Gerichtsvollzieher.