Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 943

§ 943 – Gericht der Hauptsache

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht des ersten Rechtszuges ist das Hauptgericht für die Hauptsache.
  • Wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz ist, ist das Berufungsgericht zuständig.
  • Das Gericht der Hauptsache trifft Anordnungen gemäß § 109.
  • Es ist ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder war.
  • Die Zuständigkeit bezieht sich nur auf die Hauptsache.