§ 942 – Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist. (2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen. (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben. (4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht kann in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung erlassen.
- Es muss eine Frist festgelegt werden, innerhalb der der Gegner zur mündlichen Verhandlung geladen werden muss.
- Für bestimmte Eintragungen im Grundbuch oder Schiffsregister kann das Amtsgericht auch ohne Dringlichkeit eine Verfügung erlassen.
- Liegt der Heimathafen eines Schiffes im Ausland, kann das Amtsgericht in Hamburg die Verfügung erlassen.
- Nach Ablauf der Frist kann das Amtsgericht die Verfügung auf Antrag des Gegners aufheben.