Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 789
§ 789 – Einschreiten von Behörden
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Behörde für die Vollstreckung benötigt wird, muss das Gericht um deren Hilfe bitten.
- Das Gericht kann nicht selbstständig handeln, sondern muss die Behörde anfragen.
- Die Anfrage erfolgt, wenn das Einschreiten der Behörde notwendig ist.
- Dies betrifft Situationen, in denen eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden muss.
- Die Behörde spielt eine unterstützende Rolle bei der Vollstreckung.