Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 789

§ 789 – Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Behörde für die Vollstreckung benötigt wird, muss das Gericht um deren Hilfe bitten.
  • Das Gericht kann nicht selbstständig handeln, sondern muss die Behörde anfragen.
  • Die Anfrage erfolgt, wenn das Einschreiten der Behörde notwendig ist.
  • Dies betrifft Situationen, in denen eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden muss.
  • Die Behörde spielt eine unterstützende Rolle bei der Vollstreckung.