§ 947 – Verfahren
(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft. (2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann Beweismittel und eine eidesstattliche Versicherung für die vorläufige Kontenpfändung nutzen.
- Nur sofort durchführbare Beweisaufnahmen sind erlaubt.
- Das Gericht darf Kontoinformationen, die ihm übermittelt wurden, speichern und nutzen.
- Informationen, die nicht für die Kontenpfändung benötigt werden, müssen sofort gelöscht oder deren Verarbeitung eingeschränkt werden.
- Die Löschung der nicht benötigten Informationen muss dokumentiert werden.