Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 239

§ 239 – Unterbrechung durch Tod der Partei

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. (3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. (4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. (5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Bei Tod einer Partei wird das Verfahren bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen.
  • Wenn die Aufnahme verzögert wird, kann der Gegner die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und Verhandlung einladen.
  • Die Einladung muss den Rechtsnachfolgern direkt zugestellt werden, und die Frist wird vom Vorsitzenden festgelegt.
  • Wenn die Rechtsnachfolger nicht erscheinen, wird die Rechtsnachfolge als anerkannt betrachtet, und die Hauptsache wird verhandelt.
  • Der Erbe ist nicht verpflichtet, den Rechtsstreit vor Annahme der Erbschaft fortzusetzen.