Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 43
§ 43 – Verlust des Ablehnungsrechts
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann einen Richter ablehnen, wenn sie Bedenken gegen seine Unparteilichkeit hat.
- Wenn die Partei jedoch an einer Verhandlung teilnimmt, ohne den Ablehnungsgrund zu nennen, verliert sie dieses Recht.
- Das gilt auch, wenn sie während der Verhandlung Anträge stellt.
- Die Partei muss ihre Bedenken rechtzeitig äußern.
- Andernfalls wird angenommen, dass sie mit dem Richter einverstanden ist.