Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 40
§ 40 – Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder normal normal für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. normal normal normal arabic In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Kurz erklärt
- Eine Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus resultierenden Streitigkeiten Bezug nimmt.
- Vereinbarungen sind unzulässig, wenn sie nichtvermögensrechtliche Ansprüche betreffen, die den Amtsgerichten zugewiesen sind.
- Der Wert des Streitgegenstandes spielt dabei keine Rolle.
- Ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage kann ebenfalls zur Unzulässigkeit führen.
- Die Zuständigkeit eines Gerichts wird nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.