Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 41

§ 41 – Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; normal normal in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; normal normal 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; normal normal in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; normal normal in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; normal normal in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; normal normal in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; normal normal in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; normal normal in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Richter darf nicht über Fälle entscheiden, in denen er selbst betroffen ist oder eine enge Beziehung zur betroffenen Partei hat.
  • Dies gilt auch für Fälle, die seinen Ehepartner oder Lebenspartner betreffen, selbst wenn die Beziehung beendet ist.
  • Verwandtschaftsverhältnisse bis zum dritten Grad oder Schwägerschaft bis zum zweiten Grad schließen ebenfalls eine Entscheidung aus.
  • Ein Richter darf nicht entscheiden, wenn er als Bevollmächtigter, Zeuge oder Sachverständiger in dem Fall tätig war.
  • Auch wenn er in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat oder an einem Mediationsverfahren beteiligt war, ist er von der Entscheidung ausgeschlossen.