Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 694

§ 694 – Widerspruch gegen den Mahnbescheid

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Antragsgegner kann Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
  • Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Gericht erfolgen.
  • Dies ist nur möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen wurde.
  • Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch betrachtet.
  • Der Antragsgegner wird über die Behandlung des verspäteten Widerspruchs informiert.