Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1031

§ 1031 – Form der Schiedsvereinbarung

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. (2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. (3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. (4) (weggefallen) (5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung. (6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsvereinbarung muss in einem unterzeichneten Dokument oder in schriftlicher Form zwischen den Parteien vorliegen.
  • Auch Dokumente, die von Dritten übermittelt werden, können die Schiedsvereinbarung enthalten, wenn sie rechtzeitig nicht widersprochen wird.
  • Ein Vertrag, der auf ein Dokument mit einer Schiedsklausel verweist, kann eine Schiedsvereinbarung begründen, wenn die Klausel Bestandteil des Vertrags wird.
  • Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern müssen eigenhändig unterzeichnet sein, können aber auch elektronisch erfolgen.
  • Ein Formmangel wird geheilt, wenn die Parteien sich auf die schiedsgerichtliche Verhandlung einlassen.