Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 57
§ 57 – Prozesspfleger
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. (2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Kurz erklärt
- Wenn eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden soll, kann der Vorsitzende des Gerichts einen besonderen Vertreter bestellen.
- Dies geschieht auf Antrag und nur, wenn Gefahr im Verzug besteht.
- Der besondere Vertreter wird bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters eingesetzt.
- Der Vorsitzende kann auch einen Vertreter bestellen, wenn die nicht prozessfähige Person am Gericht ihres Aufenthaltsorts verklagt wird.
- Diese Regelung dient dem Schutz der Interessen der nicht prozessfähigen Partei.