Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 56

§ 56 – Prüfung von Amts wegen

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob eine Partei prozessfähig ist und ob es Mängel bei der Vertretung gibt.
  • Mängel in der Parteifähigkeit oder Vertretung müssen berücksichtigt werden.
  • Eine Partei kann unter Vorbehalt zur Prozessführung zugelassen werden, wenn Verzögerungen nachteilig sind.
  • Die Zulassung erfolgt mit der Bedingung, dass der Mangel später behoben wird.
  • Ein endgültiges Urteil darf erst nach Ablauf einer festgelegten Frist zur Mangelbeseitigung erlassen werden.