Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 55
§ 55 – Prozessfähigkeit von Ausländern
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Kurz erklärt
- Ein Ausländer kann in seinem Heimatland prozessunfähig sein.
- In Deutschland wird er jedoch als prozessfähig angesehen, wenn das deutsche Recht dies erlaubt.
- Die Prozessfähigkeit hängt vom Recht des Prozessgerichts ab.
- Es spielt keine Rolle, was das Recht des Heimatlandes sagt.
- Die Regelung sorgt dafür, dass Ausländer in deutschen Gerichten klagen oder verklagt werden können.