§ 104 – Kostenfestsetzungsverfahren
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos. (2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über den Festsetzungsantrag.
- Die festgesetzten Kosten können ab Antragseingang oder ab Urteilsverkündung verzinst werden.
- Die Entscheidung wird dem Gegner des Antragstellers zugestellt, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
- Für die Berücksichtigung von Auslagen genügt eine Glaubhaftmachung; Anwälte können ihre Post- und Telekommunikationskosten einfach versichern.
- Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die zugrunde liegende Entscheidung rechtskräftig ist.