Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 263
§ 263 – Klageänderung
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Kurz erklärt
- Eine Klage kann nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit geändert werden.
- Die Änderung ist erlaubt, wenn der Beklagte zustimmt.
- Alternativ kann das Gericht die Änderung für sinnvoll halten.
- Die Zustimmung des Beklagten ist eine Voraussetzung für die Änderung.
- Das Gericht hat die Möglichkeit, die Änderung zu genehmigen.