Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 263

§ 263 – Klageänderung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Kurz erklärt

  • Eine Klage kann nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit geändert werden.
  • Die Änderung ist erlaubt, wenn der Beklagte zustimmt.
  • Alternativ kann das Gericht die Änderung für sinnvoll halten.
  • Die Zustimmung des Beklagten ist eine Voraussetzung für die Änderung.
  • Das Gericht hat die Möglichkeit, die Änderung zu genehmigen.