Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 264

§ 264 – Keine Klageänderung

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; normal normal der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; normal normal statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn nur die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben ergänzt oder korrigiert werden.
  • Der Klageantrag kann in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es als Änderung gilt.
  • Es ist möglich, statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes einen anderen Gegenstand oder ein anderes Interesse zu fordern.
  • Änderungen dürfen den Klagegrund nicht betreffen.
  • Die Regelungen ermöglichen Flexibilität bei der Anpassung von Klagen.