Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 264
§ 264 – Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; normal normal der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; normal normal statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn nur die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben ergänzt oder korrigiert werden.
- Der Klageantrag kann in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es als Änderung gilt.
- Es ist möglich, statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes einen anderen Gegenstand oder ein anderes Interesse zu fordern.
- Änderungen dürfen den Klagegrund nicht betreffen.
- Die Regelungen ermöglichen Flexibilität bei der Anpassung von Klagen.