§ 1063 – Allgemeine Vorschriften
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen. (3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden. (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet durch Beschluss und hört vorher den Gegner an.
- Eine mündliche Verhandlung ist erforderlich, wenn der Schiedsspruch angefochten wird oder Aufhebungsgründe vorliegen.
- Der Vorsitzende kann anordnen, dass der Antragsteller die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung durchführen darf, ohne den Gegner vorher zu hören.
- Die Zwangsvollstreckung darf nur zur Sicherung des Schiedsspruchs erfolgen.
- Anträge und Erklärungen können auch ohne mündliche Verhandlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.