Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 596

§ 596 – Abstehen vom Urkundenprozess

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Kurz erklärt

  • Der Kläger kann den Urkundenprozess jederzeit bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beenden.
  • Für diese Entscheidung benötigt der Kläger keine Zustimmung des Beklagten.
  • Der Rechtsstreit bleibt dann im ordentlichen Verfahren anhängig.
  • Dies gilt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
  • Der Kläger hat die Freiheit, zwischen den Verfahren zu wählen.