Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 771

§ 771 – Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. (2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. (3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Kurz erklärt

  • Ein Dritter kann Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben, wenn er ein Recht an dem Gegenstand geltend macht.
  • Der Widerspruch muss durch eine Klage beim zuständigen Gericht erfolgen.
  • In der Klage sind der Gläubiger und der Schuldner als Streitgenossen zu betrachten.
  • Die Vorschriften zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen sind anzuwenden.
  • Eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen ist auch ohne Sicherheitsleistung möglich.