Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 429
§ 429 – Vorlegungspflicht Dritter
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Dritte muss eine Urkunde vorlegen, wenn der Beweisführer dies verlangt.
- Die Verpflichtung zur Vorlage gilt aus denselben Gründen wie beim Gegner des Beweisführers.
- Der Dritte kann nur durch eine Klage zur Vorlage gezwungen werden.
- § 142 bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Es gibt spezielle Bedingungen, unter denen die Vorlage verlangt werden kann.