Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 429

§ 429 – Vorlegungspflicht Dritter

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Dritte muss eine Urkunde vorlegen, wenn der Beweisführer dies verlangt.
  • Die Verpflichtung zur Vorlage gilt aus denselben Gründen wie beim Gegner des Beweisführers.
  • Der Dritte kann nur durch eine Klage zur Vorlage gezwungen werden.
  • § 142 bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Es gibt spezielle Bedingungen, unter denen die Vorlage verlangt werden kann.