Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1028

§ 1028 – Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können. (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt ist, gelten schriftliche Mitteilungen als empfangen, wenn sie ordnungsgemäß zugestellt wurden.
  • Die Zustellung kann durch Einschreiben mit Rückschein oder andere nachweisbare Methoden erfolgen.
  • Der Empfang wird an der zuletzt bekannten Adresse oder dem letzten bekannten Wohnort der Partei festgelegt.
  • Es gibt keine speziellen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die etwas anderes festlegen.
  • Diese Regelung gilt nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.