Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 260

§ 260 – Anspruchshäufung

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Kurz erklärt

  • Der Kläger kann mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer Klage zusammenfassen.
  • Die Ansprüche können auf unterschiedlichen Gründen basieren.
  • Das Prozessgericht muss für alle Ansprüche zuständig sein.
  • Die gleiche Prozessart muss für alle Ansprüche zulässig sein.
  • Eine Verbindung der Ansprüche ist nur unter diesen Bedingungen möglich.