Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 361
§ 361 – Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende nennt den Richter, der die Beweisaufnahme durchführen wird, wenn der Beweisbeschluss verkündet wird.
- Ein Termin für die Beweisaufnahme wird ebenfalls festgelegt.
- Wenn kein Termin festgelegt wurde, bestimmt der beauftragte Richter diesen.
- Sollte der beauftragte Richter verhindert sein, wird ein anderes Mitglied vom Vorsitzenden ernannt.
- Der Prozess wird durch die Benennung und Terminierung der Beweisaufnahme organisiert.