Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 42
§ 42 – Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Kurz erklärt
- Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er gesetzlich ausgeschlossen ist oder Befangenheit befürchtet wird.
- Befangenheit liegt vor, wenn es Gründe gibt, die Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen.
- Beide Parteien haben das Recht, einen Richter abzulehnen.
- Die Ablehnung muss auf konkreten Gründen basieren.
- Das Ablehnungsrecht gilt in allen Fällen des Verfahrens.