Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 152
§ 152 – Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Kurz erklärt
- Wenn ein Rechtsstreit von der Aufhebbarkeit einer Ehe abhängt, muss das Gericht das Verfahren aussetzen.
- Dies geschieht, wenn ein Antrag auf Eheaufhebung gestellt wurde.
- Das Gericht wartet mit der Entscheidung, bis das Verfahren zur Aufhebung abgeschlossen ist.
- Nach der Entscheidung über die Aufhebung wird das ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen.
- Der Antrag auf Aussetzung muss beim Gericht gestellt werden.