Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1055

§ 1055 – Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Kurz erklärt

  • Der Schiedsspruch ist bindend für die beteiligten Parteien.
  • Er hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Gerichtsurteil.
  • Die Parteien müssen den Schiedsspruch akzeptieren.
  • Es gibt keine Möglichkeit, den Schiedsspruch einfach anzufechten.
  • Der Schiedsspruch gilt als endgültige Entscheidung im Streitfall.