Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1055
§ 1055 – Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Kurz erklärt
- Der Schiedsspruch ist bindend für die beteiligten Parteien.
- Er hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Gerichtsurteil.
- Die Parteien müssen den Schiedsspruch akzeptieren.
- Es gibt keine Möglichkeit, den Schiedsspruch einfach anzufechten.
- Der Schiedsspruch gilt als endgültige Entscheidung im Streitfall.