Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 410

§ 410 – Sachverständigenbeeidigung

(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

Kurz erklärt

  • Der Sachverständige wird vor oder nach dem Gutachten beeidigt.
  • Der Eid besagt, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstellt wird.
  • Wenn der Sachverständige allgemein beeidigt ist, reicht ein Hinweis auf den Eid aus.
  • Der Hinweis auf den Eid kann auch schriftlich im Gutachten erfolgen.
  • Der Eid ist eine Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit und Unparteilichkeit.