§ 940a – Räumung von Wohnraum
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. (3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Kurz erklärt
- Die Räumung von Wohnraum kann nur bei verbotener Eigenmacht oder Gefahr für Leib und Leben durch einstweilige Verfügung angeordnet werden.
- Eine Räumung kann auch gegen Dritte angeordnet werden, wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel hat und erst nach der Verhandlung von deren Besitz erfährt.
- Bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzugs kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung nicht nachkommt.
- Das Gericht muss den Gegner anhören, bevor eine Räumungsverfügung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erlassen wird.
- Die Regelungen betreffen die Bedingungen und Verfahren für die einstweilige Verfügung zur Räumung von Wohnraum.