Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 940

§ 940 – Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Kurz erklärt

  • Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, um vorübergehende Regelungen zu treffen.
  • Sie sind für streitige Rechtsverhältnisse zulässig.
  • Diese Regelungen sollen wesentliche Nachteile abwenden.
  • Sie können auch zur Verhinderung drohender Gewalt dienen.
  • Solche Maßnahmen sind notwendig, wenn es aus bestimmten Gründen erforderlich ist.