§ 282 – Rechtzeitigkeit des Vorbringens
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. (3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Kurz erklärt
- Jede Partei muss ihre Argumente und Beweise rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung vorbringen.
- Anträge und Argumente, die der Gegner nicht ohne vorherige Information beantworten kann, müssen vor der Verhandlung schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Beklagte muss Einwände zur Zulässigkeit der Klage gleichzeitig und vor der Hauptverhandlung vorbringen.
- Wenn eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt ist, müssen die Einwände innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
- Die rechtzeitige Mitteilung soll eine sorgfältige und förderliche Prozessführung gewährleisten.