Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 283
§ 283 – Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann sich in der mündlichen Verhandlung nicht äußern, wenn sie Informationen nicht rechtzeitig erhalten hat.
- Die Partei kann beim Gericht einen Antrag stellen, um eine Frist für eine schriftliche Erklärung zu erhalten.
- Das Gericht legt eine Frist fest und bestimmt gleichzeitig einen Termin für die Entscheidung.
- Eine rechtzeitig eingereichte Erklärung wird berücksichtigt.
- Eine verspätet eingereichte Erklärung kann ebenfalls in die Entscheidung einfließen, aber nicht garantiert.