Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 98

§ 98 – Vergleichskosten

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Kurz erklärt

  • Die Kosten eines Vergleichs werden grundsätzlich gegenseitig aufgehoben.
  • Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsstreits, der durch den Vergleich beendet wurde.
  • Eine andere Regelung ist nur gültig, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
  • Wenn bereits rechtskräftig über die Kosten entschieden wurde, gilt diese Regelung nicht.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Aspekte der Streitbeilegung.