§ 302 – Vorbehaltsurteil
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden. (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. (4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Kurz erklärt
- Wenn der Beklagte eine Gegenforderung aufrechnet, kann das Gericht ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Aufrechnung offenlässt.
- Fehlt im Urteil ein Vorbehalt, kann eine Ergänzung des Urteils beantragt werden.
- Ein Urteil, das unter Vorbehalt ergeht, gilt als Endurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung.
- Der Rechtsstreit über die Aufrechnung bleibt offen, bis darüber entschieden wird.
- Wenn sich herausstellt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, wird das frühere Urteil aufgehoben, und der Kläger muss dem Beklagten entstandene Schäden ersetzen.