Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 724
§ 724 – Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Basis einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.
- Diese Ausfertigung enthält eine Vollstreckungsklausel.
- Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Gerichts erstellt die vollstreckbare Ausfertigung.
- Wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht ist, kann auch dort die Ausfertigung erteilt werden.
- Die vollstreckbare Ausfertigung ist notwendig für die Durchführung der Zwangsvollstreckung.